Winterdienst
Räum- und Streupflicht des Straßenbetriebes
Die Fahrbahnen der Gemeindestraßen sowie der Straßen in den geschlossenen Ortslagen werden je nach Priorität vom Straßenbetrieb geräumt und gestreut.
Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer
Nach den Satzungsregelungen in Rahden sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück in einer Breite von mindestens 1,00 m von Schnee und Eis freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte müssen abstumpfende Stoffe (z. B. Sand, Asche, Splitt) gestreut werden. Aus Gründen des Umweltschutzes sollte nach Möglichkeit auf die Verwendung von herkömmlichem Streusalz verzichtet werden. Es sind auch die Kanaleinlaufschächte an den Straßen und die Hydranten von Schnee und Eis freizuhalten.
Die Räum- und Streupflicht besteht auch vor unbebauten Grundstücken.
>> Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Hinweis:
Die Zuständigkeit für den Winterdienst bei Kreisstraßen liegt beim Kreis Minden-Lübbecke. Der Kreis Minden-Lübbecke ist auch für den Winterdienst von Radwegen an den Kreisstraßen zuständig.
>> Ansprechpartner Kreis Minden-Lübbecke
Die Zuständigkeit für den Winterdienst an Landes- und Bundesstraßen liegt beim Landesbetrieb Straßenbau NRW.