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Fristen für Wiederholungsprüfungen

Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. In Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 SüwVO Abw für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.

Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind gem. DIN 1986 Teil 30 einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.