Prüfpflichtige Abwasserleitungen
Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
In Rahden muss der Grundstückseigentümer die privaten Abwasserleitungen auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze einschließlich Kontrollschacht prüfen lassen.
Die Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sind ebenfalls zu prüfen. Ausgenommen sind reine Niederschlagswasserleitungen.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.